Bestellerprinzip 2020 – das neue Gesetz zur Regelung der Maklerprovision

Das Bestellerprinzip beim Verkauf von Wohnimmobilien einfach erklärt:

Grundsätzlich besagt das Bestellerprinzip, dass der Auftraggeber (Besteller) die Dienstleistung des Immobilienmaklers zu zahlen hat.

Dieses Prinzip wurde bisher bereits bei der Vermietung von Wohnimmobilien praktiziert, während es aber beim Immobilienverkauf noch keine einheitliche Regelung gab, wer die Maklercourtage zu zahlen hatte. Während sich Käufer und Verkäufer in einigen Bundesländern (darunter Bayern) die Maklerprovision schon vor dem neuen Gesetz teilten, mussten in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen ausschließlich die Immobilienkäufer die gesamte Maklerprovision bezahlen.

Mit dem neu eingeführten Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf ändert sich nun die Regelung zur Maklerprovision wie folgt:

Ab dem 23. Dezember 2020 zahlen nun Käufer und Verkäufer die Maklerprovision bei Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages zu gleichen Teilen. Die gesetzliche Grundlage hierzu wird im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter § 652 bis § 655 geregelt.

Die neue Regelung gilt jedoch ausschließlich nur für die Dienstleistung beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhauses. Grundstücke oder Mehrfamilienhäuser unterliegen nicht dem Bestellerprinzip.

Als Besonderheit kommt hinzu, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich bestätigen müssen.

Was bedeutet das Bestellerprinzip bei der Vermietung?

Seit 2015 regelt bereits das Bestellerprinzip die Maklerprovision bei der Vermietung von Wohnimmobilien. Der Auftraggeber (Besteller) der Dienstleistung eines Immobilien-maklers – in der Regel der Vermieter – hat die vollständige Maklerprovision zu zahlen. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter die Maklerprovision an den Mieter einfach weitergibt.

Vorteile des neuen Bestellerprinzips beim Immobilienverkauf?

Es gibt nun für alle Bundesländer eine einheitliche Regelung zur Maklerprovision. Somit wurden klare Verhältnisse beim Wohnungs- bzw. Einfamilienhausverkauf auf dem Immobilienmarkt geschaffen – Käufer zahlen jetzt genau so viel Provision wie Verkäufer. Das wird zur Folge haben, dass in einigen Bundesländern (wo bisher nur der Käufer den Immobilienmakler bezahlt musste) zukünftig die Erwerbsnebenkosten sinken werden.

Lohnt sich der Verkauf mit einem Makler trotz des neuen Bestellerprinzips?

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Herzlichst Ihr Immo-Team